Urteil des OLG Köln vom 28.04.2008 – 5 U 192/07 - Der Einwand der hypothetischen Einwilligung greift nicht durch bei plausibler Darlegung eines Entscheidungskonfliktes
Im vorliegenden Fall wurde bei der Klägerin ein Tumor im Eingang des Beckens links nach Durchführung einer Kernspintomographie mit einer Verbindung zum Neuroforamen L4 links erkannt.
In dem Krankenhaus wurde der Kläger von dem leitenden Arzt (Beklagter zu 1) der urologischen Klinik (Beklagte zu 2) behandelt und dieser empfahl eine Entfernung des Tumors. Der Kläger wurde stationär behandelt und unterschrieb die Einverständniserklärung mit der Diagnose „Retroperitonealer Tumor“, in dem als Risiken die Verletzung von Nachbarorganen, Blutungen und Infektionen aufgeführt waren. Innerhalb der Operation stellte sich heraus, dass der Tumor von einer festen Kapsel überzogen war, die vom fächerförmig aufgesplitterten Nervus femoralis bedeckt wurde, woraufhin der Beklagte zu 1 die Entfernung des Tumors fortführte mit dem Ziel, diesen Nerv weitgehend zu schonen. In der Nachbehandlung wurde jedoch eine Läsion des Nervens diagnostiziert und der Tumor stellte sich als Neurofibrom dar.
Infolge des Eingriffe leidet ist die Klägerin erheblich in der Bewegungsfähigkeit und der Stabilität des linken Beines, vor allem des Knies, beeinträchtigt und nimmt die Beklagten u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Neben einem Behandlungsfehler wurde auch eine fehlerhafte Aufklärung vorgeworfen, insbesondere hätte bereits zu Beginn der Operation ein Neurochirurg hinzugezogen werden müssen, jedenfalls aber während der Operation.
Das Berufungsgericht sprach u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € zu, weil die Beklagten mangels wirksamer Operationseinwilligung haften. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Jedenfalls war die Aufklärung nicht ordnungsgemäß. Die Aufklärung als Grundlage des Selbstbestimmungsrechts soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Patient soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen und ein allgemeines Bild von der Schwere der Richtung des konkreten Risikospektrums gewinnen können.
Vorliegend entsprach die Aufklärung nicht diesen Anforderungen. Das Risiko der Nervenverletzung war bereits vor dem Eingriff erkennbar, worauf sich jedoch die Aufklärung nicht bezogen hatte.
Auch können sich die Beklagten nicht auf die hypothetische Einwilligung berufen, nämlich, dass die Klägerin auch in Kenntnis dieses Risikos die Einwilligung zu diesem Eingriff erteilt hätte. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht nicht an, dass die Klägerin eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch den Beklagten zu 1 vorgenommenen Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte. Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Hier reicht der nachvollziehbare Vortrag des Patienten aus, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Diese Voraussetzung hatte das Gericht in dem zu entscheidenden Fall angenommen, weil die Klägerin vortrug, dass sie in Kenntnis des Risikos einen Neurochirurgen aufgesucht hätte und sich durch diesen hätte operieren lassen. Insbesondere hatte sie zuvor, ohne Kenntnis dieses Risikos, sich zuvor ebenfalls lange überlegt, zu welchem Arzt sie sich begibt und hörte sich diesbezüglich in ihrem Bekanntenkreis, zu dem viele Mediziner gehören, um. Daher war ihr Einwand auch plausibel, dass sie auch eine entsprechende Prüfung in Kenntnis des Risikos vorgenommen hätte.
Nachzulesen in VersR 2009, 1119 f.
In dem Krankenhaus wurde der Kläger von dem leitenden Arzt (Beklagter zu 1) der urologischen Klinik (Beklagte zu 2) behandelt und dieser empfahl eine Entfernung des Tumors. Der Kläger wurde stationär behandelt und unterschrieb die Einverständniserklärung mit der Diagnose „Retroperitonealer Tumor“, in dem als Risiken die Verletzung von Nachbarorganen, Blutungen und Infektionen aufgeführt waren. Innerhalb der Operation stellte sich heraus, dass der Tumor von einer festen Kapsel überzogen war, die vom fächerförmig aufgesplitterten Nervus femoralis bedeckt wurde, woraufhin der Beklagte zu 1 die Entfernung des Tumors fortführte mit dem Ziel, diesen Nerv weitgehend zu schonen. In der Nachbehandlung wurde jedoch eine Läsion des Nervens diagnostiziert und der Tumor stellte sich als Neurofibrom dar.
Infolge des Eingriffe leidet ist die Klägerin erheblich in der Bewegungsfähigkeit und der Stabilität des linken Beines, vor allem des Knies, beeinträchtigt und nimmt die Beklagten u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Neben einem Behandlungsfehler wurde auch eine fehlerhafte Aufklärung vorgeworfen, insbesondere hätte bereits zu Beginn der Operation ein Neurochirurg hinzugezogen werden müssen, jedenfalls aber während der Operation.
Das Berufungsgericht sprach u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € zu, weil die Beklagten mangels wirksamer Operationseinwilligung haften. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Jedenfalls war die Aufklärung nicht ordnungsgemäß. Die Aufklärung als Grundlage des Selbstbestimmungsrechts soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Patient soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen und ein allgemeines Bild von der Schwere der Richtung des konkreten Risikospektrums gewinnen können.
Vorliegend entsprach die Aufklärung nicht diesen Anforderungen. Das Risiko der Nervenverletzung war bereits vor dem Eingriff erkennbar, worauf sich jedoch die Aufklärung nicht bezogen hatte.
Auch können sich die Beklagten nicht auf die hypothetische Einwilligung berufen, nämlich, dass die Klägerin auch in Kenntnis dieses Risikos die Einwilligung zu diesem Eingriff erteilt hätte. Im vorliegenden Fall nahm das Gericht nicht an, dass die Klägerin eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch den Beklagten zu 1 vorgenommenen Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte. Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Hier reicht der nachvollziehbare Vortrag des Patienten aus, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht. Diese Voraussetzung hatte das Gericht in dem zu entscheidenden Fall angenommen, weil die Klägerin vortrug, dass sie in Kenntnis des Risikos einen Neurochirurgen aufgesucht hätte und sich durch diesen hätte operieren lassen. Insbesondere hatte sie zuvor, ohne Kenntnis dieses Risikos, sich zuvor ebenfalls lange überlegt, zu welchem Arzt sie sich begibt und hörte sich diesbezüglich in ihrem Bekanntenkreis, zu dem viele Mediziner gehören, um. Daher war ihr Einwand auch plausibel, dass sie auch eine entsprechende Prüfung in Kenntnis des Risikos vorgenommen hätte.
Nachzulesen in VersR 2009, 1119 f.
